Rechtsprechung
VG Augsburg, 26.05.2011 - Au 2 K 08.879 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Absehbar ist die endgültige Herstellung einer Anbaustraße, wenn die Durchführung der nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb von vier Jahren ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.11.1995 - 8 C 4.94
Prozeßordnungsgemäße Unterzeichnung einer Revisionsbegründung - …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2011 - Au 2 K 08.879
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang einzig der Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen (BVerwG vom 17.11.1995 NVwZ 1996, 798). - VGH Bayern, 14.08.2008 - 6 ZB 07.841
Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; Prognose; Erforderlichkeit eines …
Auszug aus VG Augsburg, 26.05.2011 - Au 2 K 08.879
Die Gemeinde hat ihrer Prognose die Anhaltspunkte zu Grunde zu legen, die ihr im Zeitpunkt des Abschlusses des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens vorliegen und nachweisbar sind (…Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, RdNrn. 19, 20 zu § 21; BayVGH vom 14.8.2008 Az. 6 ZB 07.841 RdNr. 5).
- VG Augsburg, 11.04.2013 - Au 2 K 12.218
Erschließungsbeitragsrecht; Erhebung von Vorausleistungen; historische Straße
Diese Vorausleistungsbescheide wurden vom Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteilen vom 26. Mai 2011 (Au 2 K 08.878 und Au 2 K 08.879) aufgehoben, weil die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "... Straße" im Zeitpunkt des Abschlusses des die Vorausleistungen betreffenden Verwaltungsverfahrens entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten war.Das Gericht hat die Akten der bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg mit den Aktenzeichen Au 2 K 08.878 und Au 2 K 08.879 beigezogen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Augenscheinstermin vom 1. März 2011 in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Au 2 K 08.878 und Au 2 K 08.879 ist davon auszugehen und wird von den Parteien auch nicht (weiter) bestritten, dass die herangezogenen Grundstücke des Klägers Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... dem Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zugehörig anzusehen sind, so dass sie als unmittelbar an der Erschließungsanlage "... Straße" anliegende Innenbereichsgrundstücke unter diesem Aspekt grundsätzlich der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen.